Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Präambel

1.1 Die DooYano GmbH (im Folgenden „Research-Dienstleister“) erbringt Research-Leistungen für ihre Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) gemäß den unter § 3 aufgelisteten Punkten. Rechtliche Grundlage zwischen den Auftraggebern und dem Research-Dienstleister ist ein Dienstleistungsvertrag, der durch mündliche oder schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers und durch schriftliche Auftragsbestätigung des Research-Dienstleisters zustande kommt. Angebote des Research-Dienstleisters sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Auftragsbestätigung des Research-Dienstleisters ist zugleich Vertragsdokument und enthält alle getroffenen Vereinbarungen, die insofern Vertragsbestandteil sind. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 2 Gültigkeit

2.1 Mit Abschluss eines Dienstleistungsvertrages gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber erkennt diese mit Vertragsschluss als Vertragsbestandteil an. Sie gelten für alle Dienstleistungsaufträge und wiederkehrenden Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie diesbezüglich nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen, sofern die Parteien im Einzelfall nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen schriftlich getroffen haben. Abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich nur auf den jeweiligen Inhalt der Abweichung – alle übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben davon unberührt. Auch verstehen sie sich nur einmalig auf den jeweils geschlossenen Dienstleistungsvertrag. Die automatische Fortführung abweichender Vereinbarungen im Falle wiederkehrender Geschäftsbeziehungen ist ausgeschlossen.

2.2 Der Research-Dienstleister behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig für die Zukunft abzuändern. Sie gelten nur für neue Dienstleistungsverträge, die nach der Änderung geschlossen werden, bzw. für Rahmenverträge mit Auftraggebern, deren Laufzeit in die Änderung fällt, wenn die Auftraggeber nicht wie unter 2.3 b) widersprochen haben.

2.3 Die abgeänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn

a) der Research-Dienstleister dem Auftraggeber die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Hervorhebung der Änderung mitteilt (eine Mitteilung per E-Mail an die dem Research-Dienstleister gemäß den Angaben des Auftraggebers letztbekannten Adresse ist ausreichend) und

b) der Auftraggeber dieser Änderung nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht, wobei der Research-Dienstleister auf Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs in der Mitteilung hinweisen wird.

§ 3 Leistungen

3.1 Der Research-Dienstleister bietet folgende Leistungen an:

  • HR-Research für Personalberater  unter dem Produktnamen „Smart Recruitment für Personalberater“
  • HR-Research für Unternehmen unter dem Produktnamen „Smart Recruitment für Unternehmen“
  • Kunden bzw. Projekt bezogene Wirtschaftsinformationen unter dem Produktnamen „Marktforschung“
  • Benchmark-Studien und Wettbewerbsbetrachtungen unter dem Produktnamen „Marktforschung“
  • Kunden individuell designte Research-Dienstleistungen

3.2 Leistungsumfang:
Der Leistungsumfang eines jeden Dienstleistungsproduktes ist der jeweiligen Auftragsbestätigung als Vertragsgrundlage zu entnehmen. Die Leistung wird von dem Research-Dienstleister stets in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu den vereinbarten Konditionen (s. § 4) und auf Basis eines verbindlichen Briefinggespräches zwischen Auftraggeber und Research-Dienstleister sowie im Rahmen von Projekten geplant, erbracht und dokumentiert. Die Projektergebnisse werden dem Auftraggeber auf elektronischem Wege zu verbindlichen Terminen zur Verfügung gestellt. Die elektronische Bereitstellung der Ergebnisse ist für den Auftraggeber auf die Laufzeit des Projekt bezogenen Diensteistungsvertrages limitiert.

3.3 Leistungszeitpunkt:
Die Leistungen des Research-Dienstleistung sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt und werden durch das Datum der Endabrechnung dokumentiert.

§ 4 Service-Honorar/Nebenkosten 

4.1 Jeder Leistung des Research-Dienstleisters liegt ein Service-Honorar zugrunde, welches in Höhe und Zahlungsmodalitäten zwischen Auftraggeber und Research-Dienstleister vereinbart und im Dienstleistungsvertrag fixiert ist. Grundlage der Honorarfestsetzung ist die Preisliste des Research-Dienstleisters in der jeweils gültigen Fassung, die dem Auftraggeber mit Angebot zur Kenntnis gegeben wird. Die Service-Honorare werden jeweils netto angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Für die Leistungen des Research-Dienstleisters werden grundsätzlich Ratenzahlungen ab Auftragserteilung vereinbart. 

Research-Aufträge, die auf einer rein erfolgsabhängigen Abrechnung basieren, sind ausgeschlossen.

4.2 Zusätzlich zum Service-Honorar sind der Personalberatung, sofern die Vertragsparteien nicht abweichend schriftlich etwas anderes vereinbart haben, verauslagte Sachkosten und Spesen („Nebenkosten“) durch den Auftraggeber gegen Rechnung zu erstatten.  Diese „Nebenkosten“ sind in ihrer Art und Höhe im Dienstleistungsvertrag aufgeführt.

4.3 Rechnungen des Research-Dienstleisters sind nach Zugang innerhalb von 14 Tagen und ohne Abzug fällig. Wird die Rechnung nicht in einem vertretbaren Zeitrahmen in vollem Umfang gezahlt, behält sich der Research-Dienstleister das Recht vor, ab dem Zeitpunkt des Verzuges Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. auf das vereinbarte Honorar zu berechnen.

§ 5 Gewährleistung/Haftung 

5.1 Bei den Leistungen des Research-Dienstleisters handelt es sich um projektbezogene Dienstleistungen. Der Research-Dienstleister kann nur sachgerechtes Vorgehen im Rahmen dieser Projekte in den von ihm angebotenen Leistungsfeldern gewährleisten. Eine Haftung für etwaige Schäden und nicht eingetretene Erwartungen, die außerhalb des Einflusses der Personalberatung nach Projektabschluss liegen, kann nicht übernommen werden. Ausnahme dazu bildet 5.2.

5.2 Unabhängig von 5.1 weist der Research-Dienstleister für den Leistungsbereich HR-Research darauf hin, dass es sich bei dieser Dienstleistung um Teilserviceleistungen im Rahmen des Executive Search handelt. Zielstellung Research-Dienstleisters ist es, die Kandidatenlage und die Gesprächs- und Verhandlungsposition des Auftraggebers im Hinblick auf eine erfolgreiche Stellenbesetzung durch Direktkontakt der Kandidaten nach dem „DooYano-Prinzip“ zu begünstigen. Eine Erfolgsgarantie im Hinblick auf die Verfügbarkeit und das Interesse der Kandidaten bzw. auf die Besetzung der ausgelobten Vakanz kann seitens des Research-Dienstleisters nicht gegeben werden, u.a. da das weitere Auswahlprozedere nach erfolgter Erstansprache beim Auftraggeber liegt. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf das Servicehonorar mit erfolgter Identifikation und Erstansprache und unabhängig vom Anspracheergebnis entsteht. Ein Anspruch des Auftraggebers auf die nicht vergütete Fortsetzung der Research-Leistung im Falle unzureichender Research-Ergebnisse besteht nicht. Eine Wiederholung bzw. Fortsetzung des Research-Auftrages kann gegen Entrichtung eines Service-Honorars gem. vorliegender Preisliste des Research-Dienstleisters vereinbart werden.

Zudem weist der Research-Dienstleister für seine HR-Research-Leistungen vorsorglich darauf hin:

Das Abwerben am Arbeitsplatz ist nach aktueller Rechtsprechung zulässig. Dennoch wird die direkte Ansprache potenzieller Kandidaten von einigen betroffenen Unternehmen – sofern sie davon Kenntnis erlangen – nach wie vor nicht akzeptiert. Auch gehen angesprochene Kandidaten nicht immer diskret mit dieser Suchmethode gegenüber ihrem Arbeitgeber um. Da die vom Research-Dienstleister angesprochenen Kandidaten bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt des Rekrutierungsprozesses namentlich über den Auftraggeber informiert werden, ist es nicht ausgeschlossen, dass es im äußersten Fall zu Abmahnungen oder Beschwerden durch die betroffenen Unternehmen beim Auftraggeber kommen kann, die der Auftraggeber nach aktueller Rechtsprechung zu vertreten hat. Eine Haftung für diesen Tatbestand bzw. daraus entstehender Folgen kann der Research-Dienstleister nicht übernehmen.

5.3. Verändert der Auftraggeber das Anforderungsprofil der in Auftrag gegebenen Position dergestalt, dass sich daraus eine andere bzw. modifizierte Zielgruppe für den Research ergibt, stellt dieses eine wesentliche Abänderung der vertraglichen Vereinbarungen dar und entspricht damit einer Auftragserteilung für einen neuen Suchauftrag, für den – abhängig vom gewählten Verfahren – Zusatzkosten entstehen können, die der Auftraggeber zu tragen hat.

Bei Abbruch eines erteilten und bereits in Bearbeitung befindlichen Research-Auftrages durch den Auftraggeber werden  die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs entstandenen Bearbeitungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Diese können einen Anteil bis zu 100% des vereinbarten Servicehonorars betragen. Die bereits in Rechnung gestellten Teilraten bleiben davon unberührt.

§ 6 Schutz- und Urheberrechte

„DooYano®“ und „Smart Recruitment Y.0″® sind eingetragene Markenzeichen und unter den Nummern 30 2014 007 892 bzw. 30 2019 101 935 beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert. Verletzungen der Markenrechte werden anwaltlich verfolgt.

Die tiefe interdisziplinäre Kenntnis des Personalmarktes bzw. des jeweiligen unmittelbaren Branchenumfeldes des Auftraggebers, vor allem die daraus generierten und legitim gespeicherten Kandidatenprofile und Wirtschaftsinformationen stellen quasi das geistige Eigentum des Research-Dienstleisters dar, aus welchem er seine Einnahmen generiert.

Gleiches gilt für den eigens für die Geschäftstätigkeit und auf den Markt entwickelten Research-Prozess und die ebenso eigenentwickelten Tools zur Auftragsbearbeitung und Übermittlung der Arbeitsergebnisse.

§ 7 Kündigung

Ein Dienstelstungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Modalitäten zum Interessensausgleich bei Kündigung sind in § 5.3 und im Beratungsvertrag geregelt.

Unabhängig davon behält sich der Research-Dienstleister das Recht vor, ein ihm übertragenes Mandat aus wichtigem Grund – beispielsweise weil die Erfüllung des Dienstleistungsertrages nicht mehr als realistisch angesehen werden kann – und unter Abrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Leistungen niederzulegen.

§ 8 Datenschutz

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine Daten von dem Research-Dienstleister im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nicht unbefugt an Dritte weitergegeben. Ausdrücklich als nicht unbefugt gilt die Übermittlung der Projekt relevanten Kundendaten an Bewerber im Rahmen der Erstansprache sowie ggf. an beauftragte Subunternehmer zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Abrechnung. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei der Übertragung von Daten im Internet für alle Teilnehmer nach derzeitigem Stand der Technik nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass sich Unbefugte während des Übermittlungsvorgangs Zugriff auf die übermittelten Daten verschaffen. Im übrigen versichern der Auftraggeber und der Research-Dienstleister die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Personen bezogenen Datenschutz.

§ 9 Vertraulichkeit

Der Research-Dienstleister verpflichtet sich, sämtliche ihm während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Dem Auftraggeber ist es bei Research-Mandaten nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers mit früheren oder dem momentanen Arbeitgeber des Bewerbers Kontakt aufzunehmen.

§ 10 Mandantenschutz

Der Research-Dienstleister verpflichtet sich unbefristet und uneingeschränkt zur Einhaltung des Mandantenschutzes im Rahmen von Research-Aufträgen: Sofern ein Auftraggeber nicht die Zusammenarbeit mit dem Research-Dienstleister für beendet erklärt hat, wird der Research-Dienstleister zu keinem Zeitpunkt der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Mitarbeiter des Auftraggebers zum Zwecke der Vermittlung zu einem anderen Mandanten ansprechen. Dieses gilt unabhängig von der Häufigkeit und dem Volumen der Beauftragung des Research-Dienstleisters durch den Auftraggeber.

§ 11 Aufwandsersatz/Spesen

Der Research-Dienstleister erstattet Kandidaten anlässlich von persönlichen Bewerbungsgesprächen im Kundenauftrag bzw. für eigene Vakanzen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – entstandene Fahrtkosten maximal in der Höhe einer Fahrkarte der Deutschen Bahn (jeweils aktuelle Preise), 2. Klasse. Spesen werden nur bei vorheriger Abklärung der Höhe und des Umfangs übernommen.

§ 12 Gerichtsstand 

Gerichtsstand für Auseinandersetzungen aus dem Beratungsvertrag ist Hamburg

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.

Hamburg, 01. Oktober 2020